Die Eigenheiten der Eigentumswohnung

Miteinander geht es besser: gut aufgehoben in der Gemeinschaft.

In Wohnhäusern mit Stockwerk­eigentum hat der Stockwerk­eigentümer an der Wohnung ein Sonderrecht. Dieses erlaubt es ihm, innerhalb der eigenen vier Wände ohne Zustimmung der übrigen Stockwerk­eigentümer bauliche und andere Massnahmen vorzunehmen, sofern er nicht in die Substanz des Gebäudes eingreift. Für den gemein­schaftlichen Teil der Liegenschaft muss man sich mit den anderen verständigen. Eine umsichtige Verwaltung sorgt für ein funktionierendes Miteinander.

Endlich ein Eigenheim, endlich frei sein bei Einrichtung und Aus­stattung, endlich so leben, wie man es gerne mag. Wohn­eigentum steht laut Umfragen in der Schweiz bei vielen nach wie vor ganz oben auf der Wunschliste. Eine Eigentums­wohnung ist dabei oft erste Wahl: Sie ist günstiger als ein Einfamilienhaus, häufig passender in Bezug auf Raum­angebot und Lage und einfacher im Unterhalt, um nur einige Gründe zu nennen.

Juristisch lässt sich diese Form des gemeinschaftlichen Wohn­eigentums erst seit 1965 begründen. Inzwischen gibt es in der Schweiz etwas mehr als eine Million Einheiten von Stockwerk­eigentum – und es werden täglich mehr. Nicht allen Besitzern ist beim Kauf sofort klar, dass sie nun Miteigen­tümer an einer Liegenschaft sind, mit Sonderrecht an der eigenen Wohnung. Das bedeutet, sich mit den übrigen Parteien, die durchaus andere Interessen haben können, verständigen und einigen zu müssen. Doch was gehört zum Sonder­nutzungs­recht der eigenen vier Wände und was zum gemein­schaftlichen Eigentum, über das die Mehrheit der Gemeinschaft entscheiden kann?

Gemeinsam oder exklusiv?

Zum zwingenden Gemeinschafts­eigentum gehören das Grundstück (oder das Baurecht), auf dem das Haus gebaut wurde. Weiter alle Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und die Festigkeit des Gebäudes nötig sind sowie die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen. Dazu zählen zum Beispiel das Mauerwerk, das Fundament und tragende Wände, Dach und Fassade sowie sämtliche Anlagen und Einrichtungen, die anderen für die Benutzung ihrer Räume dienen oder gemeinsam genutzt werden. Das gilt unter anderem für Treppen­haus, Aussenflure, Zugänge, Lift, Tiefgarage, Velokeller, Waschküche, gemeinsame Hobby- oder Aufent­halts­räume, ferner Kamine, Zentralheizung und Warm­wasser­anlage sowie die Haupt­leitungen. Auch Garten und Terrassen gehören dazu, sofern sie nicht im Reglement durch ein Sonder­nutzungs­recht exklusiv zugeteilt sind.

Auf der anderen Seite dürfen die Wohneigen­tümer ihr Sonderrecht in allen abschliessbaren Räumen mit eigenem Zugang sowie in Neben­räumen auch ausserhalb der eigentlichen Wohnung, wie beispielsweise in Keller­abteilen, wahrnehmen. Dazu gehören insbesondere alle nicht tragenden Zwischenwände, Fussböden, Deckenputz und Wand­verklei­dungen in ihren Einheiten, Türen einschliesslich der Wohnungstür, eingebaute Schränke, Cheminées, Radiatoren und Boiler, Küchen und Bäder und ihre Ausstattungen sowie die Leitungen ab der Abzweigung vom Hauptstrang des Hauses. Spezialfälle stellen Fenster, Läden, Storen, Balkon­aussen­seiten und Aussen­sitz­plätze dar, die nach neuerer Recht­sprechung zwar zum Sonder­eigentum gehören, für die aber die Gemeinschaft Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung machen kann.

 

Nebenkosten und Erneuerungsfonds

Für alles, was zum Sonderrecht gehört, kommt der jeweilige Eigen­tümer selber auf. Für gemeinschaft­liches Eigentum trägt hingegen jeder Eigentümer im Verhältnis seiner Quote die Kosten – sofern kein anderer Verteil­schlüssel vereinbart ist. Einig werden muss sich die Eigen­tümer­gemein­schaft nicht nur über die Aufteilung der anfallenden Neben­kosten, sondern auch über die laufenden Einzahlungen in den Er­neuerungs­fonds und die notwendigen baulichen Massnahmen am Gemein­schafts­eigentum. Während notwendige und nützliche Massnahmen eines Mehrheits­entscheids der Eigentümer­gemeinschaft bedürfen, braucht es für eine luxuriöse Wert­vermehrung einen einstimmigen Entscheid aller (oder die Kosten­befreiung derer, die sie nicht wollen).

Bevor ein gemein­schaftlicher Teil saniert werden kann, ist zwingend ein Beschluss der Gemeinschaft nötig. Weil oft zu wenig in den Erneuerungs­fonds einbezahlt wird, sind bei grösseren Vorhaben zusätzliche, hohe Einmal­einlagen fällig. In vielen Reglementen ist fest­ge­schrieben, dass die Eigentümer so lange jährlich 0,2 Prozent des Gebäude­versicherungs­werts in den Fonds einzahlen müssen, bis dieser 3 Prozent des Gebäude­werts erreicht hat. Deutlich zu wenig, sagen Forscher der Hochschule Luzern, die einen «Werkzeug­kasten» für Sanierungen im Stock­werk­eigentum entwickelt haben (siehe Links). Empfohlen werden mindestens 1 Prozent – die Alfred Müller AG rät ihren Stockwerk­eigentümer­gemein­schaften zu 0,5 bis 0,75 Prozent. Hinzu kommen Rücklagen für die eigenen vier Wände, deren Instandhaltung jeder selbst bezahlt.

Es geht also um Geld, Fachwissen und rationale Entscheide: Welche Kosten können entstehen, wer trägt welchen Anteil? Gerade bei gemeinsamen Vorhaben, beispielsweise grösseren Sanierungs­projekten wie Reparaturen an Dach, Haupt­leitungen oder Fassade, enden die Diskussionen an der Eigentümer­versammlung nicht selten ergebnislos oder im Streit. Ein gutes Einvernehmen untereinander oder das umsichtige Vorgehen der Verwaltung helfen, solche Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen.